§ 29 LBPG 2002

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

§ 29

Ablösung des Versorgungsbezuges

(1) Dem Hinterbliebenen eines Beamten kann auf Antrag die Ablösung des Versorgungsbezuges bewilligt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind.

(2) § 14 Abs. 2 bis 5 ist auf die Ablösung des Versorgungsbezuges anzuwenden.

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