§ 29
Amtsverschwiegenheit
(1) Nach Art. 20 des Bundes‑Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 ist der Landesbeamte, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist.
(2) Der Landesbeamte hat insbesondere auch über jene ihm in Ausübung seines Dienstes oder auf Grund seiner amtlichen Stellung bekannt gewordenen Angelegenheiten, die ihm ausdrücklich als vertraulich bezeichnet worden sind, gegen jedermann, dem er nicht amtlich zur Mitteilung verpflichtet ist, strengste Verschwiegenheit zu beobachten.
(3) Die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit besteht auch im Ruhestand sowie nach Auflösung des Dienstverhältnisses unverändert fort.
(4) Der Landesbeamte kann von der Dienstbehörde im einzelnen Fall oder für mehrere gleichgeartete Fälle von der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entbunden werden.
(5) Der Landesbeamte bedarf der Zustimmung der Dienstbehörde, wenn er in Presse, öffentlichen Versammlungen, Rundfunk oder vor Zeitungsberichterstattern zur Verwaltung des Landes Stellung nehmen will. Dies bezieht sich nicht auf die Ausübung eines Mandates in einem allgemeinen Vertretungskörper sowie auf die Bewerbung um ein Mandat. Die Zustimmung kann im einzelnen Fall oder für mehrere gleichgeartete Fälle erteilt werden. Sie ist zu versagen, wenn eine Beeinträchtigung der Interessen des Landes zu erwarten ist.
24.10.2017
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