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§ 29 KonsG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.5.2019

Vereinfachtes Verfahren in Krisensituationen

§ 29.

(1) In Krisensituationen sind die Konsularbehörden ermächtigt, die Ersuchen auf Erstattung der Kosten für die Unterstützung eines nicht vertretenen Unionsbürgers beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Unionsbürger besitzt, zu stellen, auch dann, wenn der nicht vertretene Unionsbürger keine Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 28 Abs. 1 unterzeichnet hat. Wird nicht vertretenen österreichischen Staatsbürgern in Krisensituationen von anderen Mitgliedstaaten Unterstützung geleistet und hat die Republik Österreich die Kosten zu erstatten, so sind diese der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres vom nicht vertretenen österreichischen Staatsbürger rückzuerstatten, auch dann, wenn dieser keine Rückzahlungsverpflichtung unterzeichnet hat.

(2) Die Konsularbehörden sind ermächtigt, vom Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Unionsbürger besitzt, zu verlangen, die Kosten gemäß Abs. 1 anteilsmäßig zu erstatten, indem die tatsächlich angefallenen Kosten durch die Anzahl der unterstützten Unionsbürger geteilt werden.

(3) Wurden die Konsularbehörden über das Unionsverfahren für den Katastrophenschutz (Beschluss Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union, ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 924) bei der Hilfeleistung finanziell unterstützt, ist der Beitrag des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Unionsbürger besitzt, nach Abzug des Beitrags der Union festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2019

Gesetzesnummer

20010648

Dokumentnummer

NOR40214587

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