§ 29 K-AGO

Alte FassungIn Kraft seit 30.8.2010

§ 29

Entschädigung

(1) Die Mitglieder des Gemeinderates üben ihre Funktionen ehrenamtlich aus.

(2) Den Mitgliedern des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse gebührt, soweit sie nicht Anspruch auf einen Bezug nach Abs. 4 oder als Bürgermeister haben, für den Tag, an dem sie an einer Sitzung teilgenommen haben, ein durch Verordnung des Gemeinderates festzusetzendes Sitzungsgeld. Wird ein Mitglied des Gemeinderates an einem Sitzungstag in ein und derselben Sitzung durch ein oder in zeitlicher Abfolge mehrere Ersatzmitglieder des Gemeinderates - bei Ausschußsitzungen auch durch ein oder in zeitlicher Abfolge mehrere Mitglieder des Gemeinderates - vertreten, so gebührt das Sitzungsgeld nur für ein einziges an der Sitzung teilnehmendes Mitglied (Ersatzmitglied). Die Aufteilung hat durch die in Betracht kommende Gemeinderatspartei zu erfolgen. Das Sitzungsgeld darf in Gemeinden bis zu 10.000 Einwohnern 2 v.H. und in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern 3 v.H. des monatlichen Bezuges eines Nationalratsabgeordneten nicht übersteigen.

(3) Dem Obmann eines Ausschusses gebührt das Sitzungsgeld im doppelten Ausmaß, selbst dann, wenn er mehrere Obmannfunktionen ausübt.

(4) Wurden Beschlüsse nach § 69 Abs. 4, 5 oder 6 gefaßt, gebührt den Mitgliedern des Gemeindevorstandes - ausgenommen dem Bürgermeister - ein monatlicher Bezug. Der Bezug ist vom Gemeinderat unter Bedachtnahme auf den Umfang der Aufgaben, jedoch für alle anspruchsberechtigten Mitglieder des Gemeindevorstandes in gleicher Höhe festzusetzen. Wurden die Aufgaben auf alle Mitglieder des Gemeindevorstandes aufgeteilt, so darf die Summe der Bezüge in Gemeinden

mit 3.001 bis 3.500 Einwohnern 34 v. H.,

mit 3.501 bis 4.000 Einwohnern 36 v. H.,

mit 4.001 bis 6.000 Einwohnern 38 v. H.,

mit 6.001 bis 10.000 Einwohnern 48 v. H.,

mit 10.001 bis 20.000 Einwohnern 78 v. H.

und mit über 20.000 Einwohnern 151,2 v. H.

des monatlichen Bezuges eines Mitgliedes des Nationalrates nicht übersteigen.

(5) Erfolgte die Aufteilung gemäß § 69 Abs. 4 oder 5 nicht auf alle Mitglieder des Gemeindevorstandes, so darf der vom Gemeinderat festzusetzende monatliche Bezug für ein Gemeindevorstandsmitglied in Gemeinden

mit bis zu 1.000 Einwohnern höchstens 6 v. H.,

mit 1.001 bis 1.500 Einwohnern höchstens 6,9 v. H.,

mit 1.501 bis 2.000 Einwohnern höchstens 7,8 v. H.,

mit 2.001 bis 2.500 Einwohnern höchstens 8,7 v. H.,

mit 2.501 bis 3.000 Einwohnern höchstens 9,6 v. H.,

mit 3.001 bis 3.500 Einwohnern höchstens 10,2 v. H.,

mit 3.501 bis 4.000 Einwohnern höchstens 10,8 v. H.,

mit 4.001 bis 6.000 Einwohnern höchstens 11,4 v. H.,

mit 6.001 bis 10.000 Einwohnern höchstens 12 v. H.

des monatlichen Bezuges eines Mitgliedes des Nationalrates betragen. Eine allfällige Kürzung des Bezuges eines Mitgliedes des Nationalrates nach bezügerechtlichen Bestimmungen ist bei der Festsetzung der Bezüge der Gemeindevorstandsmitglieder außer Betracht zu lassen.

(6) Wird die Funktion als Mitglied des Gemeindevorstandes nicht während des vollen Monats ausgeübt, so gebührt der Bezug nur im aliquoten Ausmaß. Der Bezug eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes einschließlich des Bürgermeisters ruht im Fall einer Verhinderung nach § 25a.

(7) Dienstreisen des Bürgermeisters und der sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes und des Gemeinderates sind nach den für Landesbeamte der höchsten Gebührenstufe geltenden Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, in seiner jeweils geltenden Fassung, abzugelten, soweit in Abs. 8 und 9 nicht anderes bestimmt wird.

(8) Für Reisen im Inland gebührt keine Tagesgebühr.

(9) Die Nächtigungsgebühr ist in der Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten festzusetzen.

(10) Abs. 7 und 9 sind nicht auf Dienstreisen anzuwenden, soweit deren Kosten unmittelbar von der betreffenden Gemeinde getragen werden.

(11) Nach mehr als zweimonatiger Verhinderung des Bürgermeisters (§ 75 Abs. 1) gebührt dem ihn vertretenden Vizebürgermeister für die Dauer der weiteren Vertretung der gleiche Bezug wie dem Bürgermeister; während dieser Zeit hat der Bürgermeister nur Anspruch auf zwei Drittel seines Bezuges. Dauert diese Vertretung länger als ein halbes Jahr, so ruht der dem Bürgermeister zukommende Bezug für die Dauer seiner weiteren Verhinderung. Ein einem Vizebürgermeister auf Grund seiner Stellung als Vizebürgermeister zukommender Bezug gemäß Abs. 4 oder 5 ruht, solange er den gleichen Bezug erhält wie der Bürgermeister. Hat der Bürgermeister nach bezügerechtlichen Bestimmungen Pensions(versicherungs)beiträge zu entrichten, bleibt diese Verpflichtung auch dann aufrecht, wenn er keinen oder nicht den vollen Bezug bezieht. Eine Verminderung oder ein Ruhen des Bezuges nach diesem Gesetz hat keine Auswirkungen auf Maßnahmen nach bezügerechtlichen Bestimmungen.

(12) Die Bestimmungen des Abs. 11 gelten nicht für Bürgermeister von Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern, die während ihrer Amtstätigkeit keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben; in diesen Fällen gebührt nach einer mehr als zweimonatigen Verhinderung des Bürgermeisters (§ 75 Abs. 1) den zwei Vizebürgermeistern für die Dauer der weiteren Vertretung ein Zuschlag zu dem ihnen nach Abs. 4 oder 5 gebührenden Bezug in der Höhe von 100 v. H.

(13) Für die Ermittlung der Einwohnerzahl nach Abs. 2, 4, 5 und 12 ist die Volkszahl gemäß § 9 Abs. 9 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 – FAG 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, in der Fassung BGBl. I Nr. 85/2008, vor dem Tag der Ausschreibung der Wahl des Gemeinderates maßgebend.

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