vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 29 GUG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2009

Gebühren

§ 29.

Innerhalb von sechs Monaten nach der Eröffnung des umgestellten Grundbuchs sind unbeglaubigte Grundbuchsabschriften von den Gerichtsgebühren befreit.

Schlagworte

Minister

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2023

Gesetzesnummer

10002501

Dokumentnummer

NOR40099952

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte