Landwirtschaftliche Flächen mit Landschaftselementen und Bäumen
§ 29.
Zur förderfähigen Fläche bei Flächen, bei denen das Pro-rata-System nicht zur Anwendung kommt, zählen auch:
- 1. Traditionelle Charakteristika, wie
- a) insbesondere Hecken, Raine, Gräben und Mauern, die Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken auf landwirtschaftlichen Flächen sind, oder
- b) Pufferstreifen zwischen biologisch und konventionell bewirtschafteten Flächen,
- die eine durchschnittliche Breite von 2 m nicht überschreiten,
- 2. Landschaftselemente gemäß GLÖZ 8, soweit nicht für bestimmte Fördermaßnahmen diese ausdrücklich ausgeschlossen sind, sowie
- 3. Landschaftselemente und sonstige natürliche Merkmale mit einer Größe von weniger als 100 m², wenn deren Gesamtausmaß 6% der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle nicht überschreitet.
Schlagworte
Anbaupraktik
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022
Gesetzesnummer
20012055
Dokumentnummer
NOR40247886
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