§ 29 GHV 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Zu LGBl Nr 10/2020: Außerkrafttreten: Die Gemeindehaushaltsverordnung 1998 – GHV 1998, LGBl Nr 39/1998 in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 111/2001, LGBl Nr 89/2007, LGBl Nr 103/2009 und LGBl Nr 75/2013 tritt außer Kraft: 1. im Allgemeinen mit Ablauf des 31. Dezember 2019 und 2. mit Ablauf des 31. Dezember 2020 in Bezug auf die Erstellung des Rechnungsabschlusses für das Finanzjahr 2019.

Anlagennachweise und Vermögensrechnung

§ 29

(1) Für die Betriebe und betriebsähnlichen Einrichtungen der Gemeinde, die nicht als wirtschaftliche Unternehmungen oder Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit gemäß § 16 Abs. 1 VRV 1997 geführt werden, sind Anlagennachweise über das bewegliche und unbewegliche Sachanlagevermögen mit Ausnahme geringwertiger Wirtschaftsgüter im Sinn des Einkommensteuergesetzes 1988 nach dem in der Anlage 3 festgelegten Muster zu führen.

(2) Die Anlagennachweise haben folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. das Bestandsverzeichnis ohne die geringwertigen Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens;
  2. 2. die Anschaffungs- und Herstellungskosten;
  3. 3. die zu erwartende Nutzungsdauer laut Anlage 2;
  4. 4. den Wert zum Beginn des Rechnungsjahres;
  5. 5. den Wert der Zu- und Abgänge einschließlich der Abschreibungen;
  6. 6. den Wert zum Ende des Rechnungsjahres.

(3) Bei der Anschaffung eines Anlagegutes vor dem 30. Juni ist der volle Jahresbetrag der Abschreibung, bei der Anschaffung eines Anlagegutes zwischen dem 1. Juli und dem Ende des Rechnungsjahres ist der halbe Jahresbetrag der Abschreibung zu berechnen. Bleibt ein Anlagegut länger als die erwartete Nutzungsdauer im Vermögensbestand der Gemeinde, ist ein Erinnerungswert von 1 € bis zum Ausscheiden des Anlagegutes fortzuschreiben. Unbebaute Grundstücke sind mit dem Anschaffungswert, bebaute Grundstücke mit dem Anschaffungswert abzüglich 25 % zufolge Bebauung anzusetzen und unterliegen keiner Abschreibung. Bei der Änderung der Widmung eines Grundstückes ist eine Wertanpassung anhand des ortsüblichen Preises vorzunehmen.

(4) Für wirtschaftliche Unternehmungen und Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit (§ 16 Abs. 1 VRV 1997) - das sind solche institutionelle Einrichtungen der Gemeinde, die über eine vollständige Rechnungsführung verfügen, weitgehende Entscheidungsfreiheit in der Ausübung ihrer Hauptfunktion besitzen und mindestens zur Hälfte kostendeckend im Sinn des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 1995 (ESVG 1995) geführt werden - haben die Gemeinden, gesondert für jede Einrichtung, zusätzlich einen Vermögens- und Schuldennachweis (Vermögensrechnung) nach dem in der Anlage 4 festgelegten Muster zu führen.

(5) Die Vermögensrechnung besteht in der Gegenüberstellung und Aufrechnung der Aktiva und Passiva.

  1. 1. Als Aktiva sind mindestens darzustellen:
  1. a) der Wert des Sachanlagevermögens gemäß Abs. 2;
  2. b) die Beteiligungen nach der Höhe der Einlage; bei Abfall-, Reinhalte- und Wasser- verbänden einheitlich mit einem Wert von 1 €;
  3. c) die Wertpapiere nach dem Nominalwert;
  4. d) die Forderungen aus gegebenen Darlehen nach dem aushaftenden Kapital;
  5. e) die Forderungen aus Kapital- und Geldanlagen nach dem Nominalwert (Wertpa-piere als Geldanlage und Rücklagen im Sinn der GHV);
  6. f) offene Forderungen (Einnahmerückstände).
  1. 2. Als Passiva sind mindestens darzustellen:
  1. a) die Finanzschulden nach aushaftendem Kapital und getrennt nach Gläubigern;
  2. b) die Rücklagen (Eigenmittel);
  3. c) offene Verbindlichkeiten (Ausgabenrückstände).

(6) Das Ausmaß der Kostendeckung im Sinn des Abs. 4 wird durch die Gegenüberstellung des Umsatzes zu den Produktionskosten errechnet.

  1. 1. Der Umsatz umfaßt:
  1. a) Verkaufserlöse und Entgelte:
  1. b) Gebühreneinnahmen: Post 852
  2. c) Interessentenbeiträge: Post 850
  3. d) Gütersubventionen des Staates oder der Institutionen der EU, die allen Produzenten eines Wirtschaftsbereiches gewährt werden. Dazu zählen aber nicht die sonstigen Subventionen des Bundes und des Landes und Zahlungen zur Deckung eines Defizits.
  1. 2. Die Produktionskosten umfassen:
  1. a) laufende Betriebsaufwendungen: Gebrauchs- und Verbrauchsgüter (Postenklasse 4), Verwaltungs- und Betriebsaufwand (Postenklassen 6 und 7 ohne Zinsen, ohne Pensionszahlungen und ohne sonstige Transferzahlungen);
  2. b) Personalaufwand: Postenklasse 5 ohne Pensionen;
  3. c) kalkulierte Abschreibungen.

(7) Bei der Beurteilung des Kostendeckungsgrades kann das Ergebnis mehrerer Jahre herangezogen werden. Geringfügige Über- und Unterschreitungen der geforderten Mindestkostendeckung von 50 % erfordern keine Neueinstufung der Betriebe.

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