§ 29 GHV 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

Anlagennachweise

§ 29

(1) Über unbewegliche und bewegliche Sachen sowie Rechte der wirtschaftlichen Unternehmungen (Betriebe, betriebsähnliche Einrichtungen), soweit diese keine eigenen Vermögensrechnungen erstellen, sind gesondert für jede Einrichtung Anlagennachweise zu führen. In den Anlagennachweisen sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten und die Abschreibungen mit ihren Veränderungen auszuweisen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des Einkommenssteuergesetzes.

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