§ 29 GeO der VA 2025

Alte FassungIn Kraft seit 07.10.2025

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 184/2026

Geheimhaltung

§ 29.

Die/Der Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende, die weiteren Mitglieder und Ersatzmitglieder des Menschenrechtsbeirates unterliegen der Geheimhaltung im selben Umfang wie die Volksanwaltschaft.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2026

Gesetzesnummer

20012976

Dokumentnummer

NOR40272083

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