§ 29.
Mit der Vollziehung ist
- 1. hinsichtlich des § 5 Abs. 2 die Bundesregierung,
- 2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Finanzen
betraut.
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§ 29.
Mit der Vollziehung ist
betraut.
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