Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft. Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.
§ 29.
(1) Die Ausschußmitglieder und deren Ersatzmänner haben keinen Anspruch auf Entlohnung ihrer Mühewaltung; sie sind nur berechtigt, den Ersatz der mit ihrer Geschäftsführung etwa verbundenen baren Kosten aus den hiefür bestimmten Mitteln des Fischereirevierausschusses anzusprechen.
(2) Dem Fischereirevierverwaltern kann die Landesregierung für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung zuerkennen, welche aus den eingehobenen Revierbeiträgen zu bezahlen ist.
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