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§ 29 EKPV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2026

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen Format der Datenübermittlung

§ 29.

Sofern Schwangere, Obsorgeberechtigte und Kinder Daten selbstständig in den eEKP eintragen, berichtigen oder löschen, so erfolgt dies durch Eingabe in der eEKP-Anwendung. Die betreffenden Daten werden anschließend von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister ohne inhaltliche Prüfung final in den eEKP eingetragen, berichtigt oder gelöscht.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2026

Gesetzesnummer

20013303

Dokumentnummer

NOR40280998

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