§ 29 EABG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

Anzeigeverfahren

§ 29.

(1) Im Anzeigeverfahren nach § 13 Abs. 3 sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nach Maßgabe der folgenden Absätze sinngemäß anzuwenden. Der Anzeige ist neben den Unterlagen gemäß § 18 Abs. 1, soweit diese Unterlagen erforderlich sind, die begründete Darlegung anzuschließen, dass die Voraussetzungen für das Zutreffen dieses Anzeigetatbestandes vorliegen. Sofern die Kenntnisnahmebescheide gemäß Abs. 4 sowie allenfalls gemäß Abs. 5 eine Anlagenänderung betreffen, bilden sie einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides.

(2) Im Anzeigeverfahren sind § 20 Abs. 2 sowie § 21 nicht anzuwenden. Abweichend von § 18 Abs. 2 beträgt die Auflagefrist drei Wochen. Nachbarn können binnen der Auflagefrist einwenden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des Anzeigeverfahrens nicht vorliegen. Werden innerhalb der Auflagefrist keine diesbezüglichen Einwendungen erhoben, endet die Parteistellung der Nachbarn. Sofern die Nachbarn nicht einwenden, dass es sich um eine Energieanlage mit wesentlichen Auswirkungen handelt, gilt die Vermutung, dass die Energieanlage keine wesentlichen Auswirkungen gemäß § 5 Z 9 hat.

(3) Maßnahmen gemäß § 13 Abs. 3 Z 1, 2, 4 und 9 sind bei der Behörde drei Monate vor Durchführung anzuzeigen. Mit der Maßnahme darf nach Einlangen des Kenntnisnahmebescheides begonnen werden. Einer Anzeige gemäß § 13 Abs. 3 Z 4 ist eine begründete Darlegung anzuschließen, dass das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflusst wird.

(4) Maßnahmen gemäß § 13 Abs. 3 Z 3 sowie 5 bis 8 und 10 sind bei der Behörde anzuzeigen und können mit Einlangen der Anzeige vorgenommen werden. Anzeigen gemäß § 13 Abs. 3 Z 8 hat die Behörde mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, sonstige Anzeigen sind nur auf Antrag mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Eine Anzeige gemäß § 13 Abs. 3 Z 7 ist die Beschreibung der vorgesehenen Auflassungs- oder Stilllegungsmaßnahmen anzuschließen. Einer Anzeige gemäß § 13 Abs. 3 Z 8 ist eine begründete Darlegung anzuschließen, dass das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflusst wird.

(5) Kenntnisnahmebescheide sind innerhalb von drei Monaten nach Einlangen der Anzeige zu erlassen. Nur der Projektwerber hat im Anzeigeverfahren Parteistellung. Beschwerderechte, die die mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G anerkannten Umweltorganisationen einräumen, bleiben von dieser Bestimmung unberührt.

Schlagworte

Auflassungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2026

Gesetzesnummer

20013209

Dokumentnummer

NOR40278887

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