Personenbezogene Bezeichnungen
§ 29.
Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (zB Solisten) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 29.
Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (zB Solisten) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
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