§ 29 BSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2000

Verordnungen über Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe

§ 29

(1) Die Landesregierung hat in Durchführung des 3. Abschnittes durch Verordnung für Arbeitsmittel näher zu regeln:

  1. 1. die Aufstellung von Arbeitsmitteln,
  2. 2. die Benützung von Arbeitsmitteln,
  3. 3. gefährliche Arbeitsmittel,
  4. 4. die Prüfung von Arbeitsmitteln,
  5. 5. die Wartung von Arbeitsmitteln.

    In diesen Verordnungen sind insbesondere folgende Richtlinien zu berücksichtigen:

(2) Die Landesregierung hat in Durchführung des 3. Abschnittes durch Verordnung für Arbeitsstoffe näher zu regeln:

  1. 1. die Ermittlung, Beurteilung und Einstufung von gefährlichen Arbeitsstoffen;
  2. 2. Maßnahmen zur Gefahrenverhütung;
  3. 3. die Kennzeichnung, Verpackung und Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen;
  4. 4. Grenzwerte;
  5. 5. die Anforderungen an Fachkunde und Einrichtungen jener Personen, die Messungen durchführen dürfen, die Messverfahren, Verfahren der Probennahme, Auswahl der Messorte, Auswertung der Messungen, Bewertung der Messergebnisse und die Zeitabstände der Messungen; sowie
  6. 6. das Verzeichnis der Bediensteten, die der Einwirkung von gefährlichen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind.

    In diesen Verordnungen sind insbesondere folgende Richtlinien zu berücksichtigen:

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