Anforderungen an die Anlagen zur Desinfektion des Beckenwassers
§ 29.
(1) Für die Dosierung von Chlor und Lösungen, die Chlor enthalten, sind dem Stand der Technik entsprechende Chlordosieranlagen zu verwenden.
(2) Die Dimensionierung der Chlordosieranlagen hat so zu erfolgen, dass für ein Hallenbad mindestens 2 g Chlor pro m³ Umwälzwasser und für ein künstliches Freibad mindestens 8 g Chlor pro m³ Umwälzwasser zudosiert werden können.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2026
Gesetzesnummer
20008002
Dokumentnummer
NOR40142583
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