vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 29 ASV 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.4.2016

5. Abschnitt

Überwachung des Unionsmarktes, Kontrolle der auf den Unionsmarkt gelangenden Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge Überwachung des Unionsmarktes und Kontrolle der auf dem Unionsmarkt gelangenden Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge

§ 29

(1) Für Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge gelten Artikel 15 Absatz 3 und die Artikel 16 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 09.07.2008 S. 30.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)