Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung von geänderten Facharztbezeichnungen
§ 29.
(1) Personen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung den ärztlichen Beruf in einem gemäß § 15 Abs. 1 Z 5.1., 5.6, 8, 10, 14.1., 15.1., 15.2., 16.1 und 30 in der Bezeichnung geänderten Sonderfach ausgeübt haben, bleiben zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Berechtigungsumfang dieses Sonderfaches berechtigt. An die Stelle der nach der bisherigen Rechtslage rechtmäßig geführten Sonderfachbezeichnung tritt die nach dieser Verordnung vorgesehene Sonderfachbezeichnung.
(2) Die Fachärztinnen/Fachärzte gemäß Abs. 1, die nach bisheriger Rechtslage rechtmäßig die Sonderfachbezeichnung Blutgruppenserologie und Transfusionsmedizin, Chirurgie, Hals-, Nasen-, und Ohrenkrankheiten, Immunologie, Histologie und Embryologie, Hygiene und Mikrobiologie, Neuropathologie, Plastische Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie oder Pathologie geführt haben, sind berechtigt, diese Facharztbezeichnung jeweils weiter zu führen und den Ort ihrer freiberuflichen Tätigkeit so zu bezeichnen.
(3) Der fachärztliche Berufsberechtigungsumfang richtet sich nach der jeweils zum Zeitpunkt der Erteilung der fachärztlichen Berufsberechtigung geltenden Verordnung über die Ärzte-Ausbildung.
Schlagworte
Halskrankheit, Nasenkrankheit
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2021
Gesetzesnummer
20009186
Dokumentnummer
NOR40231413
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