§ 298 LAO 2000

Alte FassungIn Kraft seit 17.5.2000

§ 298

Kostentragung

Die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des SCE-Betriebsrates und des engeren Ausschusses anfallenden Kosten sind nach § 284 von der Europäischen Genossenschaft zu tragen.

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