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§ 298 BVergG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2018

8. Abschnitt

Das Zuschlagsverfahren

1. Unterabschnitt

Entgegennahme, Öffnung, Prüfung und Ausscheiden von Angeboten Entgegennahme, Verwahrung und Öffnung der Angebote

§ 298.

(1) Der Zeitpunkt des Einganges des Angebotes eines Bieters ist zu dokumentieren.

(2) Auskünfte über die einlangenden Angebote, insbesondere über die Bieter oder über die Anzahl der abgegebenen Angebote, dürfen nicht erteilt werden.

(3) Die Angebote sind bis zur Öffnung so zu verwahren, dass sie für Unbefugte unzugänglich sind.

(4) Der Sektorenauftraggeber darf vom Inhalt der Angebote erst nach Ablauf der Angebotsfrist Kenntnis erhalten.

(5) Bei Vergabeverfahren von Sektorenauftraggebern ist keine formalisierte Öffnung der Angebote erforderlich.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40206999

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