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§ 298 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Rechte sind insgemein als bewegliche Sachen anzusehen;

§ 298

Rechte werden den beweglichen Sachen beygezählt, wenn sie nicht mit dem Besitze einer unbeweglichen Sache verbunden, oder durch die Landesverfassung für eine unbewegliche Sache erkläret sind.

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