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§ 297 ZPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2022

Herbeischaffung durch das Gericht s. § 229.

Beweisantretung.

§ 297.

(1) Beruft sich eine Partei zum Beweis ihrer Angaben auf Urkunden, so hat sie die maßgeblichen Stellen bestimmt anzugeben oder hervorzuheben. Diese Urkunden sind dem Gericht von der Partei in geordneter und übersichtlicher Form vorzulegen, falls nicht das Gericht selbst die Herbeischaffung und Vorlegung der Urkunden zu veranlassen hat.

(2) Die Urkunden sind dem Gericht in Abschrift vorzulegen, sofern nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist. Ist dies unmöglich oder untunlich, so können sie auch in Urschrift vorgelegt werden. Werden Urkunden nicht in der mündlichen Verhandlung vorgelegt, so ist in dem Schriftsatz, mit dem die Urschriften vorgelegt werden, darauf hinzuweisen, dass und welche Urkunden in Urschrift vorgelegt werden (§ 75 Z 2).

Herbeischaffung durch das Gericht s. § 229.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2022

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40243661