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§ 296 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Frühere Bewilligung einer Fahrnisexekution

§ 296.

Eine Exekution nach § 295 ist nach Bewilligung einer Exekution auf bewegliche Sachen nur dann zu bewilligen, wenn seit Bewilligung ein Jahr vergangen ist oder der betreibende Gläubiger glaubhaft macht, dass er erst nach seinem Antrag auf Exekution auf bewegliche Sachen erfahren hat, dass dem Verpflichteten Forderungen im Sinn des § 290a zustehen.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233803