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§ 293 BVergG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.10.2018

Form der Angebote

§ 293.

(1) Angebote müssen die in der Ausschreibung vorgeschriebene Form aufweisen.

(2) Angebote sind elektronisch abzugeben, wenn

  1. 1. ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich durchgeführt wird oder
  2. 2. eine elektronische Auktion durchgeführt wird oder
  3. 3. ein Auftrag im Wege eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden soll oder
  4. 4. ein Angebot unter Verwendung eines elektronischen Kataloges abgegeben werden soll oder
  5. 5. ein Auftrag oder eine Rahmenvereinbarung von einer zentralen Beschaffungsstelle vergeben bzw. abgeschlossen werden soll.

(3) Ein Bieter darf nur ein elektronisches Angebot oder ein Angebot in Papierform abgeben.

(4) Angebote sind vollständig sowie frei von Zahlen- und Rechenfehlern abzugeben.

(5) Der Bieter hat eigenständige Bestandteile des Angebotes mit dem Namen zu versehen, als zum Angebot gehörend zu kennzeichnen und mit diesem zu übermitteln.

(6) Angebote in Papierform müssen so ausgefertigt sein, dass Veränderungen bemerkbar oder nachweisbar wären. Korrekturen oder Ergänzungen des Angebotes müssen eindeutig und klar erkennbar sein und sind so durchzuführen, dass zweifelsfrei feststeht, dass die Korrektur oder Ergänzung vor der Angebotsabgabe erfolgt ist. Sie müssen unter Angabe des Datums durch rechtsgültige Unterschrift bestätigt werden.

Schlagworte

Zahlenfehler

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40207196

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