Änderung der Voraussetzungen der Unpfändbarkeit
§ 292c.
Das Exekutionsgericht hat auf Antrag die Beschlüsse, die den unpfändbaren Freibetrag festlegen, entsprechend zu ändern, wenn
- 1. sich die für die Berechnung des unpfändbaren Freibetrags maßgebenden Verhältnisse geändert haben oder
- 2. diese Verhältnisse dem Gericht bei der Beschlussfassung nicht vollständig bekannt waren.
Schlagworte
Existenzminimum
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40234156
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