§ 290
Vereinbarung über die Beteiligung der Dienstnehmer in der Europäischen Genossenschaft
(1) Schließen das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der beteiligten juristischen Personen eine Vereinbarung über die Beteiligung der Dienstnehmer in der Europäischen Genossenschaft ab, so haben sie in dieser Vereinbarung jedenfalls festzulegen:
- a) die von der Vereinbarung erfasste Europäische Genossenschaft, ihre Tochtergesellschaften und Betriebe,
- b) die Zusammensetzung des SCE-Betriebsrates, die Anzahl der Mitglieder, die Sitzverteilung und die Mandatsdauer einschließlich der Auswirkungen von wesentlichen Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft sowie von erheblichen Änderungen der Zahl der in der Europäischen Genossenschaft und ihren Tochtergesellschaften Beschäftigten (§ 288 Abs. 2),
- c) die Befugnisse und das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung des SCE-Betriebsrates,
- d) die Häufigkeit der Sitzungen des SCE-Betriebsrates,
- e) die für den SCE-Betriebsrat bereitzustellenden finanziellen und materiellen Mittel und
- f) den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Vereinbarung und ihre Laufzeit, die Fälle, in denen diese Vereinbarung neu ausgehandelt werden sollte, und das bei ihrer Neuaushandlung anzuwendende Verfahren.
(2) Falls die Vereinbarung ein Verfahren der Mitbestimmung vorsieht, hat diese jedenfalls festzulegen:
- a) die Zahl der Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrates, die die Dienstnehmer wählen oder bestellen können oder deren Bestellung sie empfehlen oder ablehnen können,
- b) das Verfahren, nach dem die Dienstnehmer diese Mitglieder wählen oder bestellen oder deren Bestellung empfehlen oder ablehnen können und
- c) die Rechte dieser Mitglieder.
(3) Soll eine Europäische Genossenschaft durch Umwandlung gegründet werden, so hat die Vereinbarung die Rechte der Dienstnehmer auf Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung zumindest in jenem Ausmaß zu gewährleisten, wie sie in der umzuwandelnden Genossenschaft bestehen.
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