vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 28 WAG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2018

Direkter elektronischer Zugang

§ 28.

(1) Ein Rechtsträger, der einen direkten elektronischen Zugang zum Börseunternehmen bietet, hat über wirksame Systeme und Kontrollen zu verfügen, durch die eine ordnungsgemäße Beurteilung und Überprüfung der Eignung der Kunden, die diesen Dienst nutzen, gewährleistet wird. Ein direkter elektronischer Zugang ohne solche Kontrollen ist verboten. Der Rechtsträger hat insbesondere sicherzustellen, dass

  1. 1. die Kunden die angemessenen voreingestellten Handels- und Kreditschwellen nicht überschreiten können,
  2. 2. der Handel der Kunden ordnungsgemäß überwacht wird,
  3. 3. ein Handel, durch den Risiken für den Rechtsträger selbst entstehen oder durch den Störungen am Markt auftreten könnten oder dazu beigetragen werden könnte oder der gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder die Vorschriften des Handelsplatzes verstoßen könnte, durch angemessene Risikokontrollen verhindert wird,
  4. 4. Kunden, die diesen Dienst nutzen, die in diesem Bundesgesetz für Kunden festgelegten Anforderungen erfüllen und die Vorschriften des Börseunternehmens einhalten,
  5. 5. er die Geschäfte überwacht, um Verstöße gegen diese Regeln, marktstörende Handelsbedingungen oder auf Marktmissbrauch hindeutende Verhaltensweisen, welche der FMA zu melden sind, zu erkennen,
  6. 6. eine rechtlich bindende schriftliche Vereinbarung zwischen ihm und dem jeweiligen Kunden im Hinblick auf die wesentlichen Rechte und Pflichten, die durch diesen Dienst entstehen, besteht und
  7. 7. die Verantwortung im Rahmen dieses Bundesgesetzes nach der Vereinbarung gemäß Z 6 bei dem Rechtsträger verbleibt.

(2) Ein Rechtsträger, der einen direkten elektronischen Zugang zum Börseunternehmen bietet, hat der FMA dies zu melden. Der Rechtsträger, der an einem Handelsplatz eines anderen Mitgliedstaates einen direkten elektronischen Zugang bietet, hat der zuständigen Behörde des betreffenden anderen Mitgliedstaates eine entsprechende Meldung zu machen.

(3) Die FMA kann einem Rechtsträger, der einen direkten elektronischen Zugang bietet, vorschreiben, regelmäßig oder ad hoc eine Beschreibung der in Abs. 1 genannten Systeme und Kontrollen sowie Nachweise für ihre Anwendung vorzulegen.

(4) Auf Ersuchen einer zuständigen Behörde des Handelsplatzes eines anderen Mitgliedstaates, zu dem ein Rechtsträger direkten elektronischen Zugang bietet, hat die FMA die in Abs. 3 genannten Informationen, die sie von dem Rechtsträger erhält, unverzüglich weiterzuleiten.

(5) Der Rechtsträger hat dafür zu sorgen, dass Aufzeichnungen zu den in Abs. 1 bis 4 genannten Angelegenheiten aufbewahrt werden, und sicherzustellen, dass diese ausreichend sind, um der FMA zu ermöglichen, die Einhaltung der Anforderungen dieses Bundesgesetzes zu überprüfen.

(6) Ein Rechtsträger, der als allgemeines Clearing-Mitglied für andere Personen handelt, hat über wirksame Systeme und Kontrollen zu verfügen, um sicherzustellen, dass Clearing-Dienste nur für Personen angewandt werden, die dafür geeignet sind und die eindeutige Kriterien erfüllen, und diesen Personen geeignete Anforderungen auferlegt werden, damit sie die Risiken für die Wertpapierfirma und den Markt verringern. Der Rechtsträger hat dafür zu sorgen, dass eine rechtlich bindende schriftliche Vereinbarung zwischen ihm und der jeweiligen Person im Hinblick auf die wesentlichen Rechte und Pflichten besteht, die durch diesen Dienst entstehen.

Schlagworte

Handelsschwelle

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20009943

Dokumentnummer

NOR40195424

Stichworte