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§ 28 Verwaltergesetz 1952

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1975

§ 28.

Wer als öffentlicher Verwalter oder öffentliche Aufsichtsperson eines Unternehmens Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm in dieser Eigenschaft anvertraut oder sonst zugänglich geworden sind, zum Nachteil des Unternehmens unbefugt an andere mitteilt oder dazu benützt, um sich selbst oder einem anderen Vorteile zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. Mit dieser Freiheitsstrafe kann auch eine Geldstrafe bis zur Höhe von 300.000 S verbunden werden.

(BGBl. Nr. 160/1952, Art. II Z. 1.)

Schlagworte

Geschäftsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2023

Gesetzesnummer

10000250

Dokumentnummer

NOR12007842

alte Dokumentnummer

N11974124330

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