§ 28.
(1) Auf Grund des endgültigen Verteilungsplanes hat der Feststellungssenat, der die vorläufige Entschädigung bestimmt hat, gemäß der endgültigen Verteilungsquote die Entschädigung für den festgestellten Verlust festzusetzen und die abschließende Leistung zuzuerkennen.
(2) Die Leistungsfrist beträgt sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Tage der Zustellung der Entscheidung an die Finanzlandesdirektion.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2018
Gesetzesnummer
20010376
Dokumentnummer
NOR40209310
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