§ 28.
(1) Die Grundlage für die Anlegung des Grenzkatasters bilden
- 1. die Niederschriften über die Grenzverhandlungen in den Fällen, in denen der Grenzverlauf festgelegt wurde (§ 25 Abs. 1) oder in denen der von den übrigen beteiligten Eigentümern angegebene Grenzverlauf maßgebend ist (§ 25 Abs. 3 und 5),
- 2. rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen im streitigen oder, wenn ihnen nicht ein späteres Urteil entgegensteht, im außerstreitigen Verfahren,
- 3. gerichtliche Vergleiche.
(2) Auf Grund der im Abs. 1 angeführten Urkunden und auf Grund der Vermessung ist unter Berücksichtigung der inzwischen im Grundsteuerkataster vorgenommenen Eintragungen vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen der Entwurf des Grenzkatasters zu erstellen und das Richtigstellungsverfahren anzuordnen.
(3) Der Entwurf ist auch dann zu erstellen, wenn die Grundlagen (Abs. 1) hinsichtlich einzelner Grundstücke noch fehlen. Diese Grundstücke sind im Entwurf gesondert kenntlich zu machen.
Schlagworte
Eichwesen
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2023
Gesetzesnummer
10011400
Dokumentnummer
NOR12147457
alte Dokumentnummer
N9196816541J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)