Übergangsbestimmungen
§ 28.
(1) Untersuchungen von Flugunfällen und schweren Störungen im Bereich Luftfahrt, die sich vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ereignet haben, sind nach den bisher geltenden Vorschriften weiterzuführen und möglichst ein Jahr nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes abzuschließen.
(2) Dieses Bundesgesetz ist im Bereich Schifffahrt nur auf Vorfälle, die sich nach Ablauf des 31.12.2005 ereignen, anzuwenden.
Schlagworte
Inkrafttreten
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2020
Gesetzesnummer
20004333
Dokumentnummer
NOR40139247
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