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§ 28 UHSBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2023

Statistische Erhebung anlässlich des Abganges (Abschlusses)

§ 28.

Studierende an postsekundären Bildungseinrichtungen haben anlässlich des Abschlusses

  1. 1. eines Bachelor-, Master-, Diplom-, Doktorats-, oder kombinierten Master- und Doktoratsstudiums oder
  2. 2. eines Universitäts- oder Hochschullehrgangs, oder eines Lehrganges zur Weiterbildung, sofern bei Abschluss ein Bachelor- oder Mastergrad verliehen wird,
  1. das Erhebungsformular UHStat 2 bei der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ im Wege der Datenfernverarbeitung auszufüllen und der postsekundären Bildungseinrichtung eine private E-Mail-Adresse bekannt zu geben. Die Vorsorge für die verpflichtende Teilnahme aller Auskunftspflichtigen an der Erhebung anlässlich des Studienabschlusses und der Bekanntgabe der privaten E-Mail-Adresse obliegt jenem Organ der postsekundären Bildungseinrichtung, das für die Ausstellung des den Studienabschluss beurkundenden Zeugnisses zuständig ist.

Schlagworte

Bachelorstudium, Masterstudium, Diplomstudium, Universitätslehrgang

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2023

Gesetzesnummer

20011989

Dokumentnummer

NOR40255046

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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