Statistische Erhebung anlässlich des Abganges (Abschlusses)
§ 28.
Studierende an postsekundären Bildungseinrichtungen haben anlässlich des Abschlusses
- 1. eines Bachelor-, Master-, Diplom-, Doktorats-, oder kombinierten Master- und Doktoratsstudiums oder
- 2. eines Universitäts- oder Hochschullehrgangs, oder eines Lehrganges zur Weiterbildung, sofern bei Abschluss ein Bachelor- oder Mastergrad verliehen wird,
- das Erhebungsformular UHStat 2 bei der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ im Wege der Datenfernverarbeitung auszufüllen und der postsekundären Bildungseinrichtung eine private E-Mail-Adresse bekannt zu geben. Die Vorsorge für die verpflichtende Teilnahme aller Auskunftspflichtigen an der Erhebung anlässlich des Studienabschlusses und der Bekanntgabe der privaten E-Mail-Adresse obliegt jenem Organ der postsekundären Bildungseinrichtung, das für die Ausstellung des den Studienabschluss beurkundenden Zeugnisses zuständig ist.
Schlagworte
Bachelorstudium, Masterstudium, Diplomstudium, Universitätslehrgang
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2023
Gesetzesnummer
20011989
Dokumentnummer
NOR40255046
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