vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 28 SuchtgiftV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1998

§ 28.

(1) Die Ausfuhr von Suchtgift per Post ist nur im Paketverkehr zulässig.

(2) Verboten ist

  1. 1. die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Suchtgift sowie dessen Versendung im Inland in Briefsendungen jeder Art;
  2. 2. die Ein- oder Ausfuhr von Suchtgift unter der Anschrift eines Postfaches oder einer Bank für Rechnung eines Dritten.

Schlagworte

Einfuhr

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2017

Gesetzesnummer

10011053

Dokumentnummer

NOR12141444

alte Dokumentnummer

N8199749964L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte