§ 28*)
Berücksichtigung von eigenen Mitteln und Leistungen Dritter
Die §§ 7 und 8 über die Berücksichtigung und die Ausnahmen von der Berücksichtigung von eigenen Mitteln und Leistungen Dritter gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass einschlägige Festlegungen des Bund-Länder-Koordinationsrates nach der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG zu beachten sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 43/2021
09.12.2020
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