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§ 28 S.VAG 2026

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2026

Einräumung von Sitzplätzen

§ 28

Die veranstaltende Person hat bei Veranstaltungen, bei denen eine Überwachung gemäß § 25 Abs 1 letzter Satz erfolgt, und den Besuchern bzw Besucherinnen Sitzplätze zur Verfügung stehen, den mit der Überwachung der Veranstaltung betrauten Organen die erforderliche Anzahl geeigneter Sitzplätze unentgeltlich zur Verfügung zu halten, von denen aus der Gang der Veranstaltung und der Zuschauerraum genau beobachtet werden können. Die Überwachung und Inanspruchnahme von Sitzplätzen ist der veranstaltenden Person rechtzeitig bekanntzugeben.

14.04.2026

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