Durchführung von Enteignungen
§ 28
Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass über den Inhalt, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung der Landeshauptmann des Bundeslandes entscheidet, in dem die Sache liegt, deren Enteignung durchgeführt werden soll.
Schlagworte
BGBl. Nr. 71/1954
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2017
Gesetzesnummer
10006405
Dokumentnummer
NOR40192326
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