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§ 28 RohrLG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.4.2017

Durchführung von Enteignungen

§ 28

Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass über den Inhalt, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung der Landeshauptmann des Bundeslandes entscheidet, in dem die Sache liegt, deren Enteignung durchgeführt werden soll.

Schlagworte

BGBl. Nr. 71/1954

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2017

Gesetzesnummer

10006405

Dokumentnummer

NOR40192326

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