§ 28 ROG 1992

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1993

Grundstufe

§ 28

(1) Der Aufstellung des Bebauungsplanes der Grundstufe hat die Erfassung und Darstellung folgender Umstände im Planungsgebiet voranzugehen:

  1. 1. die natürlichen oder rechtlichen Beschränkungen der Bebaubarkeit;
  2. 2. die Verkehrserschließung;
  3. 3. die Einrichtungen und die Möglichkeiten der Energie- und der Wasserversorgung sowie der Abwasserbeseitigung;
  4. 4. das Ausmaß, die Struktur und die besondere Erhaltungswürdigkeit der vorhandenen Bausubstanz;
  5. 5. für unbebaute Flächen die allenfalls bestehenden rechtskräftigen Bauplatzerklärungen und Baubewilligungen.

(2) Unter möglichster Berücksichtigung der im Abs. 1 erfaßten Umstände sind im Bebauungsplan der Grundstufe jedenfalls folgende Bebauungsgrundlagen festzulegen:

  1. 1. die Straßenfluchtlinien;
  2. 2. der Verlauf der Gemeindestraßen;
  3. 3. die Baufluchtlinien oder die Baulinien;
  4. 4. die bauliche Ausnutzbarkeit der Grundflächen, soweit für diese Festlegung unter Bedachtnahme auf die bauliche Entwicklung im Planungsgebiet ein Bedarf als gegeben erachtet wird;
  5. 5. die Bauhöhen;
  6. 6. das Erfordernis einer Aufbaustufe.

    Im Fall des so festgelegten Erfordernisses einer Aufbaustufe können die Baufluchtlinien, die Baulinien und die Bauhöhen auch erst in der Aufbaustufe festgelegt werden.

(3) Im Bebauungsplan der Grundstufe können auch Festlegungen nach § 29 Abs. 2 getroffen werden.

(4) Der Bebauungsplan der Grundstufe soll unbebaute Flächen, für die noch keine rechtskräftige Baubewilligung besteht, nur erfassen, wenn mit deren Eigentümern Vereinbarungen im Sinne des § 14 Abs. 2 geschlossen sind, ausgenommen 2000 m2 nicht übersteigende, für eine zweckmäßige Bebauung im Planungsgebiet erforderliche Flächen.

(5) In einem Erläuterungsbericht zum Bebauungsplan der Grundstufe sind die allenfalls notwendigen Erschließungsmaßnahmen (Straßen-, Energie- und Wasserversorgung, Abwasserentsorgung) und deren abschätzbare Kosten darzulegen.

(6) Der Bebauungsplan der Grundstufe kann für selbständig bebaubare, aber unbebaute Flächen unwirksam erklärt werden, wenn binnen zehn Jahren ab Inkrafttreten keine Baubewilligung erwirkt wird oder wenn deren Wirksamkeit erlischt. Diese Frist verlängert sich insoweit, als die Frist für eine Unwirksamerklärung gemäß § 29 Abs. 3 darüber hinausreicht. Die Unwirksamerklärung ist im Bebauungsplan kenntlich zu machen sowie der Landesregierung und der Bezirkshauptmannschaft zur Evidenthaltung unverzüglich mitzuteilen.

(7) Nach Unwirksamerklärung gemäß Abs. 6 kann ein Bebauungsplan der Grundstufe für die hievon betroffenen Flächen neuerlich nur erlassen werden, wenn mit deren Eigentümern Vereinbarungen im Sinne des § 14 Abs. 2 geschlossen werden.

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