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§ 28 PatG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

1. ÜR: Art. VI PatRNov. 1984, BGBl. Nr. 234/1984. 2. Zusatzpatent: § 4 Abs. 2.

Dauer des Patentes

§ 28.

(1) Die Höchstdauer des Patentes beträgt 20 Jahre ab dem Anmeldetag.

(2) Zusatzpatente erreichen ihr Ende mit dem Stammpatent. Ein Zusatzpatent kann jedoch als selbständiges Patent ausdrücklich aufrechterhalten werden, wenn das Stammpatent widerrufen, zurückgenommen, nichtig erklärt oder darauf verzichtet wird. In Ansehung der Dauer, des Fälligkeitstages und des Ausmaßes der Jahresgebühren tritt das selbständig gewordene Zusatzpatent an die Stelle des Stammpatentes.

1. ÜR: Art. VI PatRNov. 1984, BGBl. Nr. 234/1984.

2. Zusatzpatent: § 4 Abs. 2.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR40059387

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