§ 28.
Vereinbarungen zwischen einem Patentanwalt und einem Patentanwaltsanwärter mit dem Ziel, den Patentanwaltsanwärter an der Ausübung des Patentanwaltsberufes für immer oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu hindern oder die Ausübung von der Erfüllung einer Bedingung abhängig zu machen, sind unwirksam.
Schlagworte
Konkurrenzklausel
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Gesetzesnummer
10002093
Dokumentnummer
NOR12027649
alte Dokumentnummer
N2196714664T
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