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§ 28 Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Meldepflichtige

§ 28.

Meldepflichtig sind Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne des § 5 Z 1 und Z 2 Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, BGBl. I Nr. 34/2015 in der jeweils geltenden Fassung, die

  1. 1. ihren Sitz im Inland haben oder die ihre Tätigkeit in Österreich über eine inländische Zweigniederlassung ausüben und
  2. 2. schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abteilung 65 der ÖNACE 2008 selbständig und regelmäßig verrichten.

Schlagworte

Versicherungsunternehmen

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2021

Gesetzesnummer

20011728

Dokumentnummer

NOR40239520

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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