Ort der Wahlausübung
§ 28
(1) Jede wahlberechtigte physische Person übt ihr Wahlrecht in derjenigen Gemeinde aus, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, jede wahlberechtigte juristische Person in jener Gemeinde, in der sie ihren Sitz hat.
(2) Für die Ausübung des Wahlrechtes gilt jede im Land bestehende Forstverwaltung der Österreichischen Bundesforste AG als wahlberechtigte juristische Person.
(3) Als Sitz einer wahlberechtigten juristischen Person ist im Zweifel die Gemeinde anzusehen, in der die Verwaltung des das Wahlrecht begründenden Betriebes gelegen ist.
(4) Als Sitz geistlicher Orden, Kongregationen udgl gilt für die Ausübung des Wahlrechtes die Gemeinde, in der sie ihre Niederlassung - bei mehreren Niederlassungen die Hauptniederlassung - im Land Salzburg haben.
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