§ 28 LWG

Alte FassungIn Kraft seit 15.12.1988

§ 28
Prüfung der Wahlvorschläge

(1) Die Landeswahlbehörde hat die einlangenden Wahlvorschläge zu überprüfen.

(2) Wahlvorschläge sind unverzüglich zurückzuweisen, wenn sie

  1. a) verspätet eingebracht wurden (§ 27 Abs. 2),
  2. b) den Bestimmungen des § 27 Abs. 3 und 4 nicht entsprechen,
  3. c) nicht ausreichend unterstützt sind (§ 27 Abs. 5).

09.12.2015

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