§ 28.
(1) Die Braille-Schrift ist so einzuprägen, dass das Oberflächenmaterial der Außenverpackung durch die Prägung nicht beschädigt und die Lesbarkeit der darunter liegenden Texte dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(2) Die Verwendung und die Anbringung von Selbstklebeetiketten mit darauf eingeprägter Braille-Schrift ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Dabei ist sicherzustellen, dass die Lesbarkeit gegeben und das Klebeetikett nicht entfernbar ist.
(3) Sofern aus Platzgründen ein Zeilenumbruch unvermeidbar ist, hat die Fortsetzung des in Braille-Schrift Geschriebenen auf derselben Seite der Außenverpackung zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2017
Gesetzesnummer
20005827
Dokumentnummer
NOR40098631
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