§ 28
Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
Für die Anerkennung der besonderen Erfordernisse nach § 27 Abs. 7 und der besonderen fachlichen Kenntnisse gemäß §§ 16 Abs. 2, 19 Abs. 2, 21 Abs. 2, 22 Abs. 2 und 23 Abs. 2 von Personen, die über Berufsqualifikationen im Sinne des § 1 Abs. 2 bis 4 des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG) verfügen, gelten die Bestimmungen des K-BQAG.
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