§ 28 K-ADG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2013

5. Abschnitt

Diskriminierungsverbot im Bereich des
Art. 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 B-VG

§ 28

Geltungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses

  1. a) beim Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,
  2. b) bei sozialen Vergünstigungen,
  3. c) bei der Bildung,
  4. d) beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum,
  5. e) beim Zugang zu und der Erweiterung selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit einschließlich der Berufsberatung,

sofern dies in die Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Bundes und die Ausführungsgesetzgebungskompetenz der Länder nach Art. 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 B-VG fällt.

(2) Für den Bereich des Abs. 1 gelten ausschließlich die Bestimmungen dieses Abschnittes sowie die Vorschriften, auf die in diesem Abschnitt verwiesen wird, sowie der 1., 7. und 8. Abschnitt und die §§ 10 und 26 dieses Gesetzes.

18.03.2013

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