§ 28
Aufgaben des Österreichischen Institutes für Bautechnik
Das Österreichische Institut für Bautechnik wird entsprechend der Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bauwesen über die in §§ 5 Abs. 2, 11 Abs. 2, 26b, 26d Abs. 2 und 4, 26e Abs. 2, 26f Abs. 3 bis 10, 26g Abs. 3 und 4, 26i und 26k angeführten Aufgaben mit der Besorgung folgender weiterer Aufgaben betraut:
- a) Koordinierung der Arbeit von Ausschüssen für die Erstattung technischer Gutachten für die Harmonisierung von Bauvorschriften;
- b) Koordinierung der Interessen Kärntens mit den anderen Vertragsparteien im Rahmen der Arbeit nationaler und internationaler - insbesondere europäischer - technischer Gremien und Vereinigungen technischer Stellen für Bauprodukte und im Bereich des technischen Normenwesens, insbesondere durch
- 1. Vorbereitung, Koordinierung und Mitwirkung bei der Ausarbeitung bautechnischer Regelungen auf europäischer Ebene;
- 2. Koordinierung und Mitwirkung bei der nationalen und internationalen Normung;
- 3. Koordinierung und Mitwirkung im europäischen Gremium der Zulassungsstellen;
- c) Führung eines jeweils auf dem letzten Stand befindlichen Verzeichnisses aller in Österreich gültigen oder abgelehnten Zertifizierungen und europäischer technischer Zulassungen sowie der in Österreich akkreditierten Prüf- und Überwachungsstellen sowie der österreichischen Zertifizierungsstellen;
- d) Anregung, Begutachtung und Betreuung von bautechnischen Untersuchungen, insbesondere von Bauforschungsaufträgen, wie die Auswertung von Bauforschungsberichten.
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