8. Abschnitt
Grenzüberschreitende Immissionen Völkerrechtliche Vereinbarungen
§ 28.
(1) Zur Reduktion jener Emissionen im Ausland, die zur Überschreitung eines in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 5 festgelegten Immissionsgrenzwerts im Inland beitragen, ist der Abschluß völkerrechtlicher Vereinbarungen anzustreben.
(2) Beim Abschluß völkerrechtlicher Vereinbarungen, die für den Immissionsschutz von Bedeutung sind, ist auf die Ziele dieses Bundesgesetzes (§ 1) Bedacht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
10011027
Dokumentnummer
NOR40120346
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