3. Abschnitt
Vermögens- und Schuldenrechnung
Bestandsverzeichnis
§ 28
(1) Über unbewegliche und bewegliche Sachen des Anlagevermögens, ausgenommen geringwertige Wirtschaftsgüter, sowie über Rechte, die Eigentum der Gemeinde sind oder ihr zustehen (Sachanlagevermögen), sind Bestandsverzeichnisse nach den Ansätzen der VRV 1997 und dem in der Anlage 1 festgelegten Muster zu führen.
(2) Die Bestandsverzeichnisse haben folgende Angaben zu enthalten:
- 1. den Haushaltsansatz und den genauen Standort;
- 2. die Art des Anlagegutes gemäß der Postengruppe des Postenverzeichnisses laut Anlage 3b der VRV 1997 und dessen genaue Bezeichnung;
- 3. die Menge;
- 4. den Zeitpunkt des Zu- bzw Abganges.
Wenn es die Übersichtlichkeit erfordert, ist nach jeder Art des Anlagegutes bzw nach jeder Post eine Summe zu bilden.
(3) Zur genauen Erfassung des Grundbesitzes sind vom zuständigen Vermessungsamt Grundbesitzbögen odgl einzuholen.
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