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§ 28 GemWO 1992

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1992

§ 28

Teilnahme an der Wahl

An der Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters dürfen nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im abgeschlossen Wählerverzeichnis enthalten sind.

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