§ 28 Gem-VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

7. Abschnitt

Dienstzeit, Urlaub und Dienstfreistellung

Begriffsbestimmungen

§ 28

Im Sinn dieses Abschnittes ist:

  1. 1. Dienstzeit: die Zeit der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden, der Überstunden sowie jener Teile der Bereitschaft und des Journaldienstes, während der Vertragsbedienstete verpflichtet sind, ihrer dienstlichen Tätigkeit nachzugehen;
  2. 2. Tagesdienstzeit: die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von 24 Stunden;
  3. 3. Wochendienstzeit: die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.

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